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   BayObLG, 21.12.1987 - BReg. 1 Z 259/86   

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BayObLG, 21.12.1987 - BReg. 1 Z 259/86 (https://dejure.org/1987,3011)
BayObLG, Entscheidung vom 21.12.1987 - BReg. 1 Z 259/86 (https://dejure.org/1987,3011)
BayObLG, Entscheidung vom 21. Dezember 1987 - BReg. 1 Z 259/86 (https://dejure.org/1987,3011)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Enteignungscharakter; Denkmalschutz; Abbruchgenehmigung; Eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb; Gewerbliche Nutzung

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1989, 157
  • DÖV 1988, 429
  • BayObLGZ 1987, 454
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 08.06.1978 - III ZR 161/76

    Denkmalschutz und Enteignung

    Auszug aus BayObLG, 21.12.1987 - BReg. 1 Z 259/86
    a) Die vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Auslegung der Entschädigungsvorschrift des Art. 20 DSchG hält sich an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den im wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der Denkmalschutzgesetze anderer Bundesländer (vgl. insbesondere BGHZ 72, 211 = NJW 1979, 210 = DVBl. 1979, 232 zum baden-württembergischen Denkmalschutzgesetz und BGHZ 99, 24 = NJW 1987, 2068 zum Denkmalschutz- und -pflegegesetz von Rheinland-Pfalz).

    Die das Eigentum einschränkenden Maßnahmen des Denkmalschutzes liegen weitgehend im Bereich der Sozialbindung des Eigentums (BGHZ 72, 211/218) und stellen grundsätzlich zulässige Inhaltsbestimmungen dar (vgl. Krohn/Löwisch Eigentumsgarantie, Enteignung, Entschädigung 3. Aufl. RdNr. 96; Nüßgens/Boujong Eigentum, Sozialbindung, Enteignung 1987 RdNr. 219).

    Zur Beantwortung der Frage, ob die auf Grund des Denkmalschutzes einem Eigentümer auferlegte Beschränkung, einen sonst zulässigen Abbruch seines Gebäudes zu unterlassen, eine entschädigungspflichtige Vollzugsmaßnahme darstellt, ist insbesondere die Rechtsprechung heranzuziehen, die hinsichtlich der Beschränkungen des Eigentümers durch landschafts- und naturschützende Maßnahmen entwickelt worden ist (BGHZ 72, 211/216; 99, 24/31).

    Für den Denkmalschutz muß daher ebenfalls der Grundsatz gelten, daß die Grenze zwischen Sozialbindung und Enteignung dann überschritten ist, wenn eine bisher ausgeübte oder zulässige, der Lage und Beschaffenheit des Eigentums entsprechende und von einem vernünftig denkenden Eigentümer ins Auge gefaßte Nutzung untersagt wird (BGHZ 72, 211/218).

    Die Versagung der Abbruchgenehmigung überschreitet dann die Grenze der Sozialbindung und wird zu einem entschädigungspflichtigen Eingriff, wenn eine bisher ausgeübte oder zulässige Nutzung untersagt wird (BGHZ 72, 211/216 f.; Nüßgens/Boujong RdNr. 219; Krohn/Löwisch RdNr. 96), wenn die Verweigerung der Abbruchgenehmigung einem Veräußerungsverbot gleichkommt, weil das Gebäude einen ungewöhnlich hohen Bewirtschaftungsaufwand erfordern würde und ohne denkmalschutzrechtliche Beschränkungen zu angemessenen Bedingungen hätte verkauft werden können (BGH aaO S. 219; Nüßgens/Boujong RdNr. 223; Krohn/Löwisch RdNr. 99), oder wenn der Eigentümer das Gebäude nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll nutzen kann, dieses also nur noch "Denkmal" ist (BGH aaO S. 220; OVG Münster NJW 1986, 1890/1891; Nüßgens/Boujong und Krohn/Löwisch, je aaO).

    Für die Ermittlung des auf die Maßnahme des Denkmalschutzes zurückgehenden Nachteils hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei auf den Zeitpunkt abgestellt, zu dem die Abbruchgenehmigung versagt wurde (vgl. BGHZ 72, 211/221).

  • BGH, 09.10.1986 - III ZR 2/85

    Entschädigungspflicht einer denkmalschutzrechtlichen Maßnahme

    Auszug aus BayObLG, 21.12.1987 - BReg. 1 Z 259/86
    a) Die vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Auslegung der Entschädigungsvorschrift des Art. 20 DSchG hält sich an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den im wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der Denkmalschutzgesetze anderer Bundesländer (vgl. insbesondere BGHZ 72, 211 = NJW 1979, 210 = DVBl. 1979, 232 zum baden-württembergischen Denkmalschutzgesetz und BGHZ 99, 24 = NJW 1987, 2068 zum Denkmalschutz- und -pflegegesetz von Rheinland-Pfalz).

    Die Denkmaleigenschaft des Gebäudes kann aber dahingestellt bleiben, weil Art. 20 DSchG sowohl für rechtmäßige als auch für rechtswidrige Eingriffe im Vollzug des Denkmalschutzgesetzes gilt (Eberl/Martin/Petzet Bayerisches Denkmalschutzgesetz 3. Aufl. Art. 20 RdNr. 8; vgl. für die im wesentlichen inhaltsgleiche Vorschrift des § 31 des rheinland-pfälzischen Denkmalschutz- und -pflegegesetzes auch BGHZ 99, 24/29).

    Zur Beantwortung der Frage, ob die auf Grund des Denkmalschutzes einem Eigentümer auferlegte Beschränkung, einen sonst zulässigen Abbruch seines Gebäudes zu unterlassen, eine entschädigungspflichtige Vollzugsmaßnahme darstellt, ist insbesondere die Rechtsprechung heranzuziehen, die hinsichtlich der Beschränkungen des Eigentümers durch landschafts- und naturschützende Maßnahmen entwickelt worden ist (BGHZ 72, 211/216; 99, 24/31).

    Auf den Denkmalschutz übertragen bedeutet dies, eine die Sozialbindung aktualisierende Situation kann sich auch aus der Tatsache ergeben, daß das Grundstück mit einem nach den jeweils geltenden Denkmalschutzvorschriften schützenswerten Bauwerk bebaut ist (vgl. BGHZ 99, 24/32).

    Wie die Grenzen im Einzelfall zu ziehen sind, ist auf Grund einer wertenden Beurteilung der Kollision zwischen den Eigentümerinteressen und den Belangen des Allgemeinwohls festzustellen (vgl. BGHZ 99, 24/31 f.).

  • BGH, 18.09.1986 - III ZR 83/85

    Umfang der Entschädigung eines Gestein abbauenden Betriebes

    Auszug aus BayObLG, 21.12.1987 - BReg. 1 Z 259/86
    Auch der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb genießt den Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; vgl. BGH NJW 1987, 1256/1258 m.w.Nachw.) und kann Objekt eines enteignenden oder enteignungsgleichen Eingriffs sein.

    Es muß also im Betrieb schon eine produktive Aufgabe haben, so daß die hoheitliche Maßnahme einen "im Betrieb bereits wirkenden Wert" nachteilig betrifft (BGH NJW 1987, 1256/1258 m.w.Nachw.).

    Ebensowenig wie nicht erfüllte Gewinnerwartungen können daher nutzlos gewordene Planungsaufwendungen entschädigt werden (vgl. für verlorene Erschließungsaufwendungen BGH NJW 1987, 1256/1258).

  • BGH, 26.01.1984 - III ZR 216/82

    Anwendbarkeit von § 254 BGB auf Enteignung

    Auszug aus BayObLG, 21.12.1987 - BReg. 1 Z 259/86
    Aus diesem Grund war die Klägerin auch nicht gehalten, den sie belastenden Eingriffsakt durch Anrufung der Verwaltungsgerichte abzuwehren, obwohl dem von einem rechtswidrigen Eigentumseingriff Betroffenen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 58, 300/324) grundsätzlich kein Wahlrecht zusteht, den Eingriff abzuwehren oder ihn zu dulden und dafür Entschädigung zu verlangen (vgl. Götz DVBl. 1984, 395/396).

    Ein entschädigungspflichtiges Sonderopfer wird dem Eigentümer erst dann abverlangt, wenn eine naturschutzrechtliche Regelung eine ausgeübte oder eine vernünftigerweise in Betracht zu ziehende Nutzung ausschließt (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; vgl. BGHZ 23, 30/33; 57, 178/180 f.; 60, 126/130 f.; 90, 17/24 f.).

    aa) Die Grenzziehung zwischen entschädigungsloser Inhaltsbestimmung des Eigentums und entschädigungspflichtiger Enteignung ist immer nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu treffen (vgl. BGHZ 90, 17/28 und Moench NJW 1980, 1545/1549 f.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.05.1984 - 11 A 1776/83
    Auszug aus BayObLG, 21.12.1987 - BReg. 1 Z 259/86
    bb) Wann einer Vollzugsmaßnahme eine über den Rahmen der Sozialgebundenheit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG , Art. 103 Abs. 2 und Art. 158 BV) hinausgehende enteignende Wirkung zukommt, beantworten die nur eine salvatorische Entschädigungsklausel (vgl. BGH aaO m.w.Nachw.) enthaltenden Denkmalschutzgesetze nicht (Moench NJW 1980, 1545/1547; Erbguth/Paßlick DVBl. 1984, 603/611; vgl. zum nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetz auch OVG Münster NJW 1986, 1890/1892).

    Die Versagung der Abbruchgenehmigung überschreitet dann die Grenze der Sozialbindung und wird zu einem entschädigungspflichtigen Eingriff, wenn eine bisher ausgeübte oder zulässige Nutzung untersagt wird (BGHZ 72, 211/216 f.; Nüßgens/Boujong RdNr. 219; Krohn/Löwisch RdNr. 96), wenn die Verweigerung der Abbruchgenehmigung einem Veräußerungsverbot gleichkommt, weil das Gebäude einen ungewöhnlich hohen Bewirtschaftungsaufwand erfordern würde und ohne denkmalschutzrechtliche Beschränkungen zu angemessenen Bedingungen hätte verkauft werden können (BGH aaO S. 219; Nüßgens/Boujong RdNr. 223; Krohn/Löwisch RdNr. 99), oder wenn der Eigentümer das Gebäude nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll nutzen kann, dieses also nur noch "Denkmal" ist (BGH aaO S. 220; OVG Münster NJW 1986, 1890/1891; Nüßgens/Boujong und Krohn/Löwisch, je aaO).

  • BayObLG, 10.04.1978 - RReg. 2 Z 60/77
    Auszug aus BayObLG, 21.12.1987 - BReg. 1 Z 259/86
    Die Bedeutung der vorgegebenen Situation hat bei unter Natur- oder Landschaftsschutz stehenden Grundstücken die Folge- daß aus Gründen des Naturschutzes angeordnete Beschränkungen keine Enteignung, sondern lediglich Ausdruck der Sozialbindung sind (vgl. auch BayObLGZ 1978, 69/77).

    Insoweit sind Schwere und Tragweite des Eingriffs maßgebend (vgl. BayObLGZ 1978, 69/75 und Maunz BayVBl. 1983, 257/258 m.Nachw. aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).

  • BGH, 28.06.1984 - III ZR 35/83

    Drittbezogenheit von Amtspflichten einer Gemeinde im Planaufstellungsverfahren;

    Auszug aus BayObLG, 21.12.1987 - BReg. 1 Z 259/86
    Das Grundgesetz vermittelt jedoch nur Bestandsschutz und nicht Erwerbsschutz (BGHZ 92, 34/46), so daß sich die geschützte Rechtsposition des Inhabers eines Gewerbebetriebs nicht auf künftige Chancen und Erwerbsmöglichkeiten erstreckt (BGH aaO).
  • BGH, 30.09.1954 - III ZR 134/54

    Wahlweiser Haftungsgrund

    Auszug aus BayObLG, 21.12.1987 - BReg. 1 Z 259/86
    Die Vermietungs- oder Verkaufsmöglichkeit künftiger Räume stellt aber keinen konkreten Wert (vgl. dazu BGHZ 14, 363/367) dar, in den enteignungsrechtlich relevant eingegriffen werden kann (BGH aaO S. 368, BGH WPM 1958, 359/361 f.).
  • BGH, 24.02.1958 - III ZR 152/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BayObLG, 21.12.1987 - BReg. 1 Z 259/86
    Daher führt ein aus Bauverboten herrührender Nachteil nur zu einer Minderung des Bodenwerts (vgl. BGH Urteil vom 24.2.1958 - III ZR 152/56 S. 14, zitiert bei Pagendarm WPM 1958, 1350/1353).
  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

    Auszug aus BayObLG, 21.12.1987 - BReg. 1 Z 259/86
    Aus diesem Grund war die Klägerin auch nicht gehalten, den sie belastenden Eingriffsakt durch Anrufung der Verwaltungsgerichte abzuwehren, obwohl dem von einem rechtswidrigen Eigentumseingriff Betroffenen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 58, 300/324) grundsätzlich kein Wahlrecht zusteht, den Eingriff abzuwehren oder ihn zu dulden und dafür Entschädigung zu verlangen (vgl. Götz DVBl. 1984, 395/396).
  • BGH, 25.01.1973 - III ZR 113/70

    Versagung der Auskiesungserlaubnis im Wasserschutzgebiet als

  • BGH, 22.01.1959 - III ZR 186/57

    Letzte Tatsachenverhandlung als Stichtag für die Festsetzung der

  • BGH, 28.02.1980 - III ZR 165/78

    Liechtenstein - Art. 34 GG, Art. 60 Abs. 2 BayAGBGB (Hinweis: nunmehr überholt

  • BGH, 20.12.1956 - III ZR 82/55

    Siedlungsverband Ruhrkohlenbezirk

  • BGH, 28.10.1971 - III ZR 142/69

    Entschädigung für Verbot von Kiesabbau nach RNatSchG

  • BGH, 18.12.1980 - III ZR 64/80

    Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - Maßnahmen des

  • BayObLG, 27.01.1987 - RReg. 1 Z 167/86

    Zeitpunkt der Wertfeststellung eines Grundstücks für die Enteignung nach einem

  • BayObLG, 08.12.1998 - 2Z RR 363/97

    Ausgleichsanspruch bei Nutzungsbeschränkungen im Interesse des Denkmalschutzes

    Hiergegen steht dem Kläger der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten offen (Art. 44 Abs. 1 BayEG , vgl. BayObLGZ 1987, 454/456; siehe auch BGHZ 128, 204/206 f. zu Art. 36 Bay-NatSchG).

    Art. 20 Abs. 1 DSchG enthält eine salvatorische Entschädigungsklausel, die das Bayerische Oberste Landesgericht bisher auf der Grundlage des vom Bundesgerichtshof früher vertretenen weiten Enteignungsbegriffs als enteignungsrechtliche Regelung im Sinn von Art. 14 Abs. 3 GG angesehen hat (vgl. BayObLGZ 1987, 454/457 f. und 1988, 333/340 f.).

    Eine die Sozialbindung aktualisierende Situation kann sich auch aus der Tatsache ergeben, daß das Grundstück mit einem nach den jeweils geltenden Denkmalschutzvorschriften schützenswerten Bauwerk bebaut ist (BayObLGZ 1987, 454/458).

    Die Grenze zwischen Sozialbindung und einer ohne Ausgleich unzumutbar belastenden Inhaltsbestimmung des Eigentums ist dann überschritten, wenn eine bisher ausgeübte oder zulässige, der Lage und Beschaffenheit des Eigentums entsprechende und von einem vernünftig denkenden Eigentümer ins Auge gefaßte Nutzung untersagt wird (BayObLGZ 1987, 454/458 m.w.N.).

    Die Versagung einer Abbruchgenehmigung aus Gründen des Denkmalschutzes hat das Bayerische Oberste Landesgericht als ausgleichspflichtigen Eingriff in die Baufreiheit des Eigentümers gewertet, wenn eine bisher ausgeübte oder zulässige Nutzung untersagt wird, wenn die Verweigerung der Abbruchgenehmigung einem Veräußerungsverbot gleichkommt, weil das Gebäude einen ungewöhnlich hohen Bewirtschaftungsaufwand erfordern würde und ohne denkmalschutzrechtliche Beschränkungen zu angemessenen Bedingungen hätte verkauft werden können, oder wenn der Eigentümer das Gebäude nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll nutzen kann, dieses also nur noch "Denkmal" ist (vgl. BayObLGZ 1987, 454/459 m.w.N.).

    Die erforderlichen Tatsachenfeststellungen kann nur das Gericht der Tatsacheninstanz treffen (BayObLGZ 1987, 454/461).

    Die Frage, ob die Grenzen der Sozialbindung des Eigentums überschritten sind und ob die Genehmigung für das beabsichtigte Vorhaben nur gegen Leistung einer Ausgleichszahlung versagt werden durfte, ist als Rechtsfrage vom Revisionsgericht zu entscheiden (vgl. BGHZ 123, 242/251 und 121, 328/336; anders wohl BayObLGZ 1987, 454/461).

    c) Ein Ausgleichsanspruch des Eigentümers kommt in Betracht, wenn die Beeinträchtigungen durch den Vollzug des Denkmalschutzgesetzes den Verkehrswert des Grundstücks "nennenswert" gemindert haben (vgl. BayObLGZ 1987, 454/461; BGHZ 99, 24 /35).

  • BGH, 23.06.1988 - III ZR 8/87

    Enteignender Eingriff durch Unterbindung des rechtmäßig betriebenen Abbaus von

    b) Für den Denkmalschutz muß daher ebenfalls der Grundsatz gelten, daß die Grenze zwischen Sozialbindung und Eingriff von enteignender Wirkung dann überschritten ist, wenn eine ausgeübte Nutzung oder eine vernünftigerweise in Betracht zu ziehende künftige Nutzungsmöglichkeit untersagt wird (Senatsurteil BGHZ 72, 211, 218; BayObLG DÖV 1988, 429, 430, Krohn/Löwisch aaO Rn. 96; Nüßgens/Boujong aaO Rn. 205, 208).
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